---
title: "Stromvertrag kündigen (Gewerbe): Fristen &amp; Muster | e-nova"
canonical_url: "https://www.e-cura.de/stromanbieter-wechseln-gewerbe/kuendigung"
last_updated: "2026-10-14T09:00:00+02:00"
meta:
  description: "Energiekosten senken im Gesundheitswesen. Kostenlos, transparent, unverbindlich."
  "og:description": "Gewerbestromvertrag kündigen: Kündigungsfristen in Sonderverträgen, stillschweigende Verlängerung, Form, Sonderkündigung bei Preiserhöhung, Fristenrechner, Mustertext."
  "og:title": "Stromvertrag kündigen als Unternehmen — Fristen, Form, Sonderkündigung"
---

Anbieterwechsel12 Min LesezeitStand 14. Oktober 2026

# **Stromvertrag kündigen als Unternehmen **Fristen, Form, Sonderkündigung

Ein gewerblicher Stromvertrag endet nur, wenn die Kündigung vor Ablauf der vertraglichen Frist beim Versorger eingeht — meist ein bis drei Monate vor Laufzeitende, in der im Vertrag verlangten Form. Wer die Frist verpasst, ist im Gewerbe oft weitere zwölf Monate gebunden, weil die Verbraucherschutzregeln zur Verlängerung zwischen Unternehmen nicht gelten. Erhöht der Versorger den Preis einseitig, dürfen auch Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.

**01****Fristen**

## **Welche Kündigungsfrist gilt für einen Gewerbestromvertrag?**

Es gilt die Frist, die in Ihrem Vertrag steht. Gewerbliche Stromverträge sind fast immer **Sonderverträge** außerhalb der Grundversorgung; Laufzeit, Kündigungsfrist und Verlängerung legen die Vertragsparteien selbst fest. Üblich sind ein bis drei Monate zum Laufzeitende, bei großen Abnahmestellen mit Lastgangmessung auch sechs Monate oder mehr.

Eine gesetzliche Höchstfrist für Unternehmen gibt es nicht. Die Klauselverbote des BGB, die Verbraucher vor langen Bindungen schützen, sind gegenüber Unternehmern nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB). Auch das Sonderkündigungsrecht bei Umzug in § 41b Abs. 5 EnWG gilt nur für Haushaltskunden.

Den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist muss der Versorger auf jeder Rechnung angeben (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG). Wo die Angaben stehen, zeigt [Stromrechnung verstehen](https://www.e-cura.de/gewerbestrom/rechnung-verstehen).

_**Typische Vertragsklauseln und was sie bedeuten**_

| **Klausel im Vertrag** | **Bedeutung** | **Worauf achten** |
| --- | --- | --- |
| **„Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit"** | Kündigung muss spätestens 3 Monate vor dem letzten Liefertag zugehen | Laufzeitende exakt bestimmen, inklusive bereits erfolgter Verlängerungen |
| **„verlängert sich um jeweils 12 Monate, sofern nicht gekündigt wird"** | automatische Verlängerung um ein volles Jahr | Frist gilt in jedem Verlängerungsjahr erneut |
| **„danach auf unbestimmte Zeit, kündbar mit 1 Monat zum Monatsende"** | nach Ablauf der Erstlaufzeit monatlich kündbar | meist mit variablem Preis — oft teurer als ein neuer Festpreis |
| **„Kündigung bedarf der Schriftform"** | Kündigung mit Unterschrift, im Zweifel genügt Übermittlung per Fax oder E-Mail-Scan | Form einhalten, Zugang nachweisen |

**02****Verlängerung**

## **Stillschweigende Verlängerung: Warum sie im Gewerbe teuer werden kann**

Kündigt niemand rechtzeitig, verlängert sich ein Gewerbevertrag in der Regel automatisch — häufig um zwölf Monate und zu Preisen, die der Versorger für die Verlängerung neu festlegt. Für Verbraucher begrenzt § 309 Nr. 9 BGB solche Verlängerungen: Nach der Erstlaufzeit dürfen Verträge mit Verbrauchern nur noch auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist weiterlaufen. Für Unternehmen gilt diese Grenze nicht.

Das Risiko liegt weniger in der Verlängerung selbst als im Preis. Verlängerungspreise orientieren sich am Großhandelsmarkt zum Zeitpunkt der Kalkulation plus Aufschlägen, die der Versorger ohne Wettbewerbsdruck festsetzt. Ein Vergleich mit aktuellen Angeboten zeigt, ob der Abstand nennenswert ist. Wie sich ein Arbeitspreis zusammensetzt, erklärt [Gewerbestrompreise 2026](https://www.e-cura.de/gewerbestrom/preise).

- **Verlängerungsangebot prüfen:** Manche Versorger schicken vor Fristablauf ein Angebot für die nächste Laufzeit. Es ist kein Muss, es anzunehmen — vergleichen Sie es wie jedes andere Angebot.
- **Preisgarantie beachten:** Endet die Preisgarantie vor der Laufzeit, kann der Preis im laufenden Vertrag steigen. Dann greift unter Umständen das Sonderkündigungsrecht, aber keine ordentliche Kündigung.

Wie Laufzeit, Preisgarantie und Verlängerung zusammenspielen und welche Laufzeit für den Folgevertrag sinnvoll ist, steht in [Vertragslaufzeit und Preisgarantie](https://www.e-cura.de/gewerbestrom/vertragslaufzeit).

**03****Form**

## **Textform oder Schriftform: In welcher Form müssen Sie kündigen?**

Maßgeblich ist die Form, die Ihr Vertrag vorschreibt. Steht dort nichts, ist die Kündigung formfrei — sie sollte trotzdem mindestens in Textform erfolgen, damit Sie den Inhalt belegen können. Die gesetzliche Textformpflicht für Kündigungen von Lieferverträgen in § 41b Abs. 1 EnWG betrifft nur Haushaltskunden.

- **Textform (§ 126b BGB):** lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist. E-Mail, PDF im Kundenportal oder Fax reichen.
- **Vereinbarte Schriftform:** Unterschrift erforderlich. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt bei vertraglich vereinbarter Schriftform im Zweifel auch die telekommunikative Übermittlung, etwa ein unterschriebenes Schreiben als Fax oder Scan per E-Mail — es sei denn, der Vertrag will erkennbar etwas anderes.
- **Kein Verbot strengerer Form im B2B:** Gegenüber Verbrauchern darf eine AGB-Klausel keine strengere Form als Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Diese Regel gilt für Unternehmen nicht unmittelbar. Eine Klausel, die etwa ein Einschreiben vorschreibt, ist im Gewerbe daher nicht automatisch unwirksam.

_**Kündigungswege und ihr Nachweiswert**_

| **Weg** | **Erfüllt Textform** | **Zugangsnachweis** | **Einschätzung** |
| --- | --- | --- | --- |
| **E-Mail an die Vertragsadresse** | ja | schwach; Lesebestätigung nicht zwingend | nur mit Bestätigung des Versorgers ausreichend |
| **Kündigungsformular im Kundenportal** | ja | Eingangsbestätigung meist automatisch | gut, Bestätigung als PDF sichern |
| **Fax mit Sendebericht** | ja | Sendebericht ist ein Indiz, kein voller Beweis | brauchbar bei knapper Frist |
| **Einschreiben mit Rückschein** | ja, und Schriftform | Rückschein belegt den Zugang | sicher, aber 2–3 Tage Laufzeit einplanen |

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Versorger zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Ein Brief, der am letzten Tag der Frist abgeschickt wird, kommt zu spät. Wer unterschreibt, sollte vertretungsberechtigt sein: Geschäftsführung, Prokura oder eine schriftlich bevollmächtigte Person.

**04****Sonderkündigung**

## **Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Was gilt für Unternehmen?**

Ja, das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Gewerbekunden. § 41 Abs. 5 EnWG spricht ausdrücklich von **Letztverbrauchern**, nicht nur von Haushaltskunden. Hat sich der Versorger im Vertrag vorbehalten, Preise oder Bedingungen einseitig zu ändern, und macht er davon Gebrauch, dürfen Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Ein Entgelt dafür darf der Versorger nicht verlangen.

_**Preisänderung: Unterschiede zwischen Gewerbe und Haushalt**_

| **Regel** | **Gewerbe (kein Haushaltskunde)** | **Haushaltskunde** |
| --- | --- | --- |
| **Ankündigung einer Preisänderung** | spätestens 2 Wochen vorher | spätestens 1 Monat vorher |
| **Hinweis auf Kündigungsrechte** | Pflicht | Pflicht, zusätzlich Angabe zur Änderung des Versorgeranteils (§ 41b Abs. 4) |
| **Kündigung ohne Frist zum Änderungszeitpunkt** | ja | ja |
| **Gesonderte Kosten für die Kündigung** | unzulässig | unzulässig |

Haushaltskunde im Sinne des EnWG ist auch ein Betrieb mit höchstens 10.000 kWh Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (§ 3 Nr. 57 EnWG).

Nicht jede Preisänderung löst das Recht aus. Das Gesetz nennt zwei Ausnahmen: die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer und die unveränderte Weitergabe einer Senkung der Summe aus Strom- bzw. Energiesteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Netzentgelten (§ 41 Abs. 6 EnWG). Bei Festpreisverträgen nach § 41a Abs. 4 EnWG, die nur den Versorgeranteil garantieren, ist § 41 Abs. 5 für Erhöhungen der übrigen Bestandteile ebenfalls nicht anzuwenden.

1. **1**

   ****Ankündigung genau lesen:**** Notieren Sie das Datum, ab dem der neue Preis gilt, und den Grund der Änderung. Fehlt der Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht oder kam das Schreiben zu spät, kann die Preisänderung angreifbar sein.
2. **2**

   ****Kündigung vor dem Änderungszeitpunkt erklären:**** Das Gesetz nennt keine eigene Erklärungsfrist. Sicher ist nur eine Kündigung, die vor dem Wirksamwerden der Änderung zugeht. Bei zwei Wochen Vorlauf bleibt wenig Zeit.
3. **3**

   ****Anschluss sofort sichern:**** Der Vertrag endet zum Änderungstag. Ohne neuen Vertrag fällt die Abnahmestelle in der Niederspannung in die Ersatzversorgung. Dank 24-Stunden-Lieferantenwechsel kann ein neuer Versorger kurzfristig übernehmen, wenn Angebot und Daten bereitliegen.

**05****Weitere Gründe**

## **Außerordentliche Kündigung: Betriebsaufgabe, Umzug, wichtiger Grund**

Außerhalb der Preisänderung gibt es für Unternehmen nur wenige gesetzliche Wege aus einem laufenden Stromvertrag. Entscheidend ist meist, was der Vertrag für Betriebsaufgabe, Verkauf oder Standortwechsel regelt.

- **Umzug des Betriebs:** Kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Viele Verträge enthalten eine Umzugsklausel, nach der der Vertrag am neuen Standort fortgeführt oder mit kurzer Frist beendet werden kann.
- **Betriebsaufgabe oder Stilllegung eines Standorts:** Ohne Vertragsklausel läuft der Vertrag weiter. Fällt der Verbrauch weg, können Mindestmengen- oder Mehr-/Mindermengenregelungen Kosten auslösen. Verhandeln Sie frühzeitig einen Aufhebungsvertrag.
- **Wichtiger Grund (§ 314 BGB):** Jedes Dauerschuldverhältnis ist fristlos kündbar, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist — etwa bei wiederholt falschen Abrechnungen. Bei Pflichtverletzungen ist vorher meist eine Abmahnung oder Frist zur Abhilfe nötig.

**06****Wer kündigt**

## **Kündigung durch den neuen Versorger oder selbst: Was ist sicherer?**

Sicherer ist in den meisten Fällen die Kündigung durch den neuen Versorger. Er kündigt mit Ihrer Vollmacht genau auf das Datum, zu dem er die Belieferung aufnimmt, und erhält vom Altversorger eine elektronische Kündigungsbestätigung (§ 41 Abs. 8 EnWG). Eine Lücke zwischen zwei Verträgen entsteht so praktisch nicht. Den Gesamtablauf beschreibt [Stromanbieter wechseln als Unternehmen](https://www.e-cura.de/stromanbieter-wechseln-gewerbe).

Selbst zu kündigen ist richtig, wenn die Frist in wenigen Tagen abläuft und Sie noch kein Angebot ausgewählt haben. Die eigene Kündigung verhindert die Verlängerung; den neuen Vertrag schließen Sie anschließend auf das bestätigte Vertragsende ab. Informieren Sie den neuen Versorger, dass bereits gekündigt ist, damit er nicht ein zweites Mal kündigt und das Lieferdatum korrekt anmeldet.

- **Vollmacht vollständig:** Sie sollte Firma, Vertretungsberechtigte, Marktlokations-ID und die Befugnis zur Kündigung des Altvertrags nennen. Was sonst noch hineingehört, steht in der [Checkliste für den Anbieterwechsel](https://www.e-cura.de/stromanbieter-wechseln-gewerbe/checkliste).
- **Daten identisch:** Firmenname, Kundennummer und Lieferadresse müssen mit dem Altvertrag übereinstimmen. Abweichungen sind der häufigste Grund für abgelehnte Kündigungen im automatisierten Prozess.
- **Vorlauf für den neuen Versorger:** Angebot und Unterschrift sollten zwei bis drei Wochen vor dem letzten Kündigungstag stehen, damit die Kündigung sicher fristgerecht zugeht.

Wenn Ihr Vertrag in den nächsten Monaten endet, können Sie im [Smart-Vergleich](https://www.e-cura.de/rechner/smart) die letzte Rechnung hochladen und Angebote für den Folgevertrag einholen.

**07****Fristenrechner**

## **Kündigungsfrist berechnen: So bestimmen Sie den letzten Kündigungstag**

Den letzten Kündigungstag erhalten Sie, indem Sie vom Vertragsende um die Kündigungsfrist zurückrechnen. Bis zum Ende dieses Tages muss die Kündigung beim Versorger eingegangen sein. Fällt der Tag auf ein Wochenende, gewinnen Sie nach überwiegender Rechtsprechung keinen Aufschub: Die Regel des § 193 BGB, nach der Fristen sich auf den nächsten Werktag verschieben, wird auf Kündigungsfristen nicht angewendet, weil sie den Empfänger schützen.

1. **1**

   ****Laufzeitende bestimmen:**** Erstlaufzeit plus alle bereits eingetretenen Verlängerungen. Ein Vertrag ab 1.1.2024 mit 24 Monaten und 12-monatiger Verlängerung endet nach einer verpassten Kündigung am 31.12.2026.
2. **2**

   ****Frist abziehen:**** Monatsfristen enden am entsprechenden Tag des früheren Monats, Wochenfristen am gleichen Wochentag. Drei Monate vor dem 31.12. ist der 30.9., sechs Wochen vor Donnerstag, 31.12.2026, ist Donnerstag, 19.11.2026.
3. **3**

   ****Postlauf und Puffer abziehen:**** Ziehen Sie für ein Einschreiben drei Werktage ab und planen Sie eine weitere Woche Puffer ein. Für einen Wechsel über einen neuen Versorger setzen Sie weitere zwei bis drei Wochen für Angebot und Unterschrift an.

_**Fristenrechner: Beispiele für ein Vertragsende am 31.12.2026**_

| **Kündigungsfrist** | **Kündigung muss zugehen bis** | **Empfohlen: Angebot steht bis** | **Wochentag letzter Tag** |
| --- | --- | --- | --- |
| **1 Monat** | 30.11.2026 | 9.11.2026 | Montag |
| **6 Wochen** | 19.11.2026 | 29.10.2026 | Donnerstag |
| **3 Monate** | 30.9.2026 | 9.9.2026 | Mittwoch |
| **6 Monate** | 30.6.2026 | 9.6.2026 | Dienstag |

Die Empfehlung rechnet drei Wochen für Angebot, Unterschrift und fristgerechten Zugang der Kündigung durch den neuen Versorger. Maßgeblich bleibt die Klausel in Ihrem Vertrag.

**08****Mustertext**

## **Mustertext: Kündigung eines Gewerbestromvertrags**

Eine Kündigung braucht keine Begründung. Sie muss den Vertrag eindeutig bezeichnen, das gewünschte Vertragsende nennen und von einer vertretungsberechtigten Person stammen. Der folgende Text ist ein Vorschlag, den Sie an Ihren Vertrag anpassen.

- **Hilfsweise-Formulierung:** „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" sichert die Kündigung, falls Sie das Vertragsende falsch berechnet haben.
- **Mehrere Zähler:** Listen Sie jede Marktlokation einzeln auf oder kündigen Sie je Vertrag gesondert, wenn die Fristen verschieden sind.

**09****Danach**

## **Nach der Kündigung: Bestätigung, Abschläge und Schlussrechnung**

Nach einer Kündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels muss der Altversorger Ihnen den Zugang unverzüglich in Textform bestätigen (§ 41 Abs. 8 EnWG). Die starre Wochenfrist für die Bestätigung gilt nur gegenüber Haushaltskunden (§ 41b Abs. 1 EnWG). Fehlt nach rund zehn Tagen jede Reaktion, fragen Sie schriftlich nach und verweisen auf Ihren Zugangsnachweis.

- **Vertragsende abgleichen:** Das bestätigte Ende muss zum Lieferbeginn des neuen Versorgers passen. Weicht es ab, sofort klären.
- **Lastschrift und Abschläge beenden:** SEPA-Mandat zum Vertragsende widerrufen, Daueraufträge stoppen.
- **Schlussrechnung prüfen:** Abrechnungszeitraum, Endzählerstand und Verrechnung der Abschläge kontrollieren.

Begriffe wie Marktlokation, Ersatzversorgung oder Preisgarantie erklärt das [Energie-Glossar](https://www.e-cura.de/glossar). Wer seinen Folgevertrag rechtzeitig plant, findet Hinweise zum Zeitplan unter [Anschlussvertrag vergleichen](https://www.e-cura.de/anschlussvertrag-vergleichen).

**Häufige Fragen**

## **Antworten auf die wichtigsten Fragen**

<details><summary>Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einem Gewerbestromvertrag?</summary>

~~Die Frist steht in Ihrem Vertrag, üblich sind ein bis drei Monate zum Laufzeitende. Eine gesetzliche Höchstfrist gibt es für Unternehmen nicht. Den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Frist muss der Versorger auch auf jeder Rechnung angeben.~~

</details>

<details><summary>Haben Gewerbekunden ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung?</summary>

~~Ja. § 41 Abs. 5 EnWG gilt für alle Letztverbraucher, also auch für Unternehmen. Ändert der Versorger Preise einseitig, können Sie ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Ausgenommen ist die unveränderte Weitergabe einer Umsatzsteueränderung oder gesunkener staatlicher Bestandteile.~~

</details>

<details><summary>Wie früh muss der Versorger eine Preiserhöhung ankündigen?</summary>

~~Gegenüber Gewerbekunden spätestens zwei Wochen vor der Änderung, gegenüber Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher. Die Ankündigung muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.~~

</details>

<details><summary>Kann ich einen Gewerbestromvertrag per E-Mail kündigen?</summary>

~~Ja, wenn der Vertrag nicht ausdrücklich eine strengere Form verlangt. Verlangt er Schriftform, genügt im Zweifel ein unterschriebenes Schreiben als Scan per E-Mail oder Fax. Entscheidend ist der Zugang beim Versorger, deshalb sollten Sie sich den Eingang bestätigen lassen.~~

</details>

<details><summary>Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasse?</summary>

~~Der Vertrag verlängert sich so, wie es im Vertrag steht — im Gewerbe oft um zwölf Monate. Die Verbrauchergrenzen für Verlängerungen gelten zwischen Unternehmen nicht. Ein Ausweg ergibt sich nur, wenn der Versorger in der Verlängerung den Preis einseitig erhöht.~~

</details>

<details><summary>Muss ich meinen Stromvertrag selbst kündigen, wenn ich den Anbieter wechsle?</summary>

~~Nein, in der Regel kündigt der neue Versorger per Vollmacht. Er stimmt dabei Vertragsende und Lieferbeginn aufeinander ab. Selbst kündigen sollten Sie nur, wenn die Frist abläuft und noch kein neuer Vertrag feststeht.~~

</details>

<details><summary>Kann ich bei einem Umzug des Betriebs außerordentlich kündigen?</summary>

~~Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Umzug gibt es nur für Haushaltskunden. Für Unternehmen gilt, was der Vertrag regelt; viele Verträge sehen eine Fortführung am neuen Standort vor. Prüfen Sie die Umzugsklausel früh und melden Sie den alten Standort mit Zählerstand ab.~~

</details>

<details><summary>Zählt bei der Kündigungsfrist das Absendedatum oder der Eingang?</summary>

~~Es zählt der Eingang beim Versorger (§ 130 BGB). Ein Brief, der am letzten Tag der Frist abgeschickt wird, kommt zu spät. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich die Kündigungsfrist nach überwiegender Rechtsprechung nicht.~~

</details>

**Weiterlesen**

## **Tiefer in den RLM-Cluster**

[**01**<h3>**Stromanbieter wechseln als Unternehmen**</h3>Der vollständige Ablauf vom Vertragsende bis zur Schlussrechnung.**Lesen **](https://www.e-cura.de/stromanbieter-wechseln-gewerbe) [**02**<h3>**Checkliste für den Anbieterwechsel**</h3>Marktlokations-ID, Zählernummer, Lastgang, Vollmacht: alle Unterlagen.** Lesen **](https://www.e-cura.de/stromanbieter-wechseln-gewerbe/checkliste) [**03**<h3>**Vertragslaufzeit und Preisgarantie**</h3>Laufzeit, Preisanpassung und Vertragsende richtig wählen.** Lesen **](https://www.e-cura.de/gewerbestrom/vertragslaufzeit) [**04**<h3>**Anschlussvertrag vergleichen**</h3>Rechtzeitig ein neues Angebot vor dem Vertragsende einholen.** Lesen **](https://www.e-cura.de/anschlussvertrag-vergleichen)

**Quellen & Rechtsgrundlagen**- [~~§ 41 EnWG — Energielieferverträge mit Letztverbrauchern~~](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html) - [~~§ 41a EnWG — Stromtarife sowie Festpreisverträge~~](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41a.html) - [~~§ 41b EnWG — Energielieferverträge mit Haushaltskunden~~](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41b.html) - [~~§ 40 EnWG — Inhalt von Energierechnungen~~](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__40.html) - [~~§ 126b BGB — Textform~~](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html) - [~~§ 127 BGB — Vereinbarte Form~~](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__127.html) - [~~§ 310 BGB — Anwendungsbereich AGB-Recht~~](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html) - [~~Bundesnetzagentur — Kündigung von Energielieferverträgen~~](https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Kuendigung/start.html)

Stand 14. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, das Preisblatt Ihres Netzbetreibers und die jeweils geltende Rechtslage.